Die Satzung der Association Queyrassine des Loueurs de Meublés (Queyrassischer Verband der Vermieter von möblierten Wohnungen)
Titel 1 Ziele und Zusammensetzung
Artikel 1 Unter den Mitgliedern der vorliegenden Satzung wird ein Verein gegründet, der dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 0901 unterliegt und den Titel Association Queyrassine des Loueurs de Meublés trägt. Er soll alle natürlichen oder juristischen Personen vereinen, die eine möblierte Wohnung für touristische Zwecke auf dem Gebiet der Gemeinden Abriès, Aiguilles, Arvieux, Ceillac, Château Ville Vieille, Molines en Queyras, Ristolas und Saint Véran besitzen oder für Rechnung anderer verwalten.
Artikel 2 Ziel des Vereins ist es, alle Maßnahmen zu untersuchen und umzusetzen, die geeignet sind, die touristische Belegung von möblierten Wohnungen im Queyras zu erhöhen, und die Interessen der Vermieter von möblierten Wohnungen bei den Instanzen der Gemeinde, der Gemeinschaft und des Departements zu vertreten.
Artikel 3 Der Sitz des Vereins befindet sich im Fremdenverkehrsamt von Arvieux, 05350 Arvieux. Er kann durch einen einfachen Beschluss des Verwaltungsrats, der von der Generalversammlung ratifiziert wird, verlegt werden.
Artikel 4 Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
Artikel 5 Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen vom Vorstand genehmigten Beitritt, der über die Anträge entscheidet, und durch die Zahlung eines von der Generalversammlung festgelegten Beitrags erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Rücktritt, Tod oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, die vom Verwaltungsrat ausgesprochen wird.
Titel 2 Verwaltung und Arbeitsweise
Artikel 6 Die Generalversammlung setzt sich aus allen in Artikel 5 genannten Mitgliedern zusammen.
Artikel 7 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder zusammen.
Sie legt die Ziele der Vereinigung fest und beschließt ihre Strategie.
Sie hört den moralischen Bericht des Vorsitzenden, wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats, prüft alle auf der Tagesordnung stehenden Fragen, genehmigt den Jahresabschluss des vergangenen Jahres, stellt den Haushaltsplan für das kommende Jahr auf und legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
Artikel 8 Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen 15 Tage im Voraus durch Einzelpostsendungen oder durch Inserate in der Presse.
Artikel 9 Alle Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben, nehmen an der Abstimmung teil. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ist zulässig, wobei jedes Mitglied der Generalversammlung nicht mehr als zwei Vollmachten besitzen darf.
Artikel 10 Der Verein wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus 8 bis 16 Mitgliedern besteht, die von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden und jährlich um ein Drittel verlängert werden können, wobei in den ersten beiden Jahren die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können wiedergewählt werden.
Artikel 11 Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal alle sechs Monate auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
Artikel 12 Der Verwaltungsrat, der aus mindestens der Hälfte seiner anwesenden Mitglieder besteht, wählt aus seinen Reihen für drei Jahre und innerhalb eines Monats nach der Generalversammlung einen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Sekretär besteht.
Artikel 13 Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben keine Vergütung erhalten. Nur gerechtfertigte Auslagen können erstattet werden.
Artikel 14 Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Generalversammlung die Gründung von Ortsgruppen des Vereins beschließen, die die Mitglieder einer oder mehrerer Gemeinden umfassen.
Artikel 15 Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung bei allen Handlungen des bürgerlichen Lebens.
Artikel 16 Die Ressourcen des Vereins bestehen aus:
den Beiträgen der Mitglieder
subventionen des Staates, der Region, des Departements, des Gemeindeverbands und der Gemeinden
ressourcen jeglicher Art, die vom Verwaltungsrat beschlossen werden
Artikel 17 Die Satzung wird auf Vorschlag des Verwaltungsrats oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins geändert. Die Änderung wird durch die Abstimmung der Generalversammlung, die aus mindestens einem Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder besteht, aufgehoben.
Artikel 18 Die Generalversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu entscheiden hat, muss die Hälfte der anwesenden oder vertretenen Mitglieder umfassen.
Artikel 19 Im Falle der Auflösung teilt die Generalversammlung das Nettovermögen einem oder mehreren Tourismusverbänden von gemeinschaftlichem Interesse des Queyras zu.
>> Geschehen zu Arvieux am 7. Oktober 2006